Dies hat zur Konsequenz, dass gestützt auf Art. 45 Abs. 3 AVIV von einem schweren Verschulden ausgegangen werden muss, sofern eine zumutbare Arbeitsstelle ohne entschuldbaren Grund gekündigt wurde (BGE 130 V 129). Wie vorstehend gezeigt, begründen die von der Beschwerdeführerin angeführten Gründe vorliegend noch keine Unzumutbarkeit (E. 2).