3. a) Damit bleibt noch zu klären, ob die Einstellung auch hinsichtlich ihrer Dauer gerechtfertigt ist. Nach Art. 45 Abs. 2 AVIV bemisst sich die Dauer der Leistungseinstellung nach dem Verschulden der versicherten Person an der Arbeitslosigkeit. Bei leichtem Verschulden beträgt die Einstellungsdauer 1-15 Tage (lit. a), bei mittelschwerem Verschulden 16-30 Tage (lit. b) und bei schwerem Verschulden 31-60 Tage (lit. c). b) Wie oben dargetan, liegt hier ein Einstellungsgrund nach Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV vor. Dies hat zur Konsequenz, dass gestützt auf Art.