d) Zusammenfassend ergibt sich somit, dass zum Zeitpunkt der Kündigung kein Grund gegeben war, durch den sich die Kündigung wegen Unzumutbarkeit hätte rechtfertigen lassen. Daraus folgt, dass der Einstellungsgrund laut Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV im konkreten Fall zweifelsfrei erfüllt und die Beschwerdeführerin somit auch zu Recht in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.