Selbst wenn die Beschwerdeführerin damit sinngemäss eine Unzumutbarkeit aus medizinischen Gründen gelten machen wollte, lässt sich daraus nicht schliessen, dass es für die Beschwerdeführerin nach der Geburt aus medizinischen Gründen nicht zumutbar gewesen wäre, an ihrer Arbeitsstelle zu verbleiben. Umso mehr lässt sich aus dem Arztzeugnis nicht schliessen, dass sie nicht in der Lage gewesen wäre, eine neue Arbeitsstelle zu suchen oder aber zumindest den bisherigen Arbeitgeber betreffend Teilzeitarbeitsmöglichkeit anzufragen.