Als Beleg dafür hat die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde ein Arztzeugnis vom 6. Dezember 2005 eingereicht, welches jedoch nur Aussagen zur Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin während der Schwangerschaft macht. Selbst wenn die Beschwerdeführerin damit sinngemäss eine Unzumutbarkeit aus medizinischen Gründen gelten machen wollte, lässt sich daraus nicht schliessen, dass es für die Beschwerdeführerin nach der Geburt aus medizinischen Gründen nicht zumutbar gewesen wäre, an ihrer Arbeitsstelle zu verbleiben.