16 Abs. 2 lit. a-i AVIG ergeben sich weder aus den Akten, noch wurden solche von der Beschwerdeführerin behauptet, oder gar bewiesen. Insbesondere wird in der Beschwerde keine Unzumutbarkeit aus medizinischen Gründen geltend gemacht. Sie weist lediglich darauf hin, dass sie durch ihre schwierige Schwangerschaft keine neue Arbeitsstelle habe suchen können. Als Beleg dafür hat die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde ein Arztzeugnis vom 6. Dezember 2005 eingereicht, welches jedoch nur Aussagen zur Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin während der Schwangerschaft macht.