Entsprechend können nach den gemachten Ausführungen (E. 2. a) diejenigen der Vorinstanz nur wiederholt und präzisiert werden; ist es doch richtig, dass vorliegend die Unvereinbarkeit der Arbeitszeiten mit der Familienbetreuung alleine nicht die Unzumutbarkeit des Verbleibens an der Arbeitsstelle zu begründen vermag, hätte doch laut Arbeitsvertrag der Beschwerdeführerin auch ein Arbeitszeitmodell ohne Schichtarbeit offen gestanden. Vielmehr erscheint dem Gericht, dass die Beschwerdeführerin aus rein persönlichen Gründen die Arbeitsstelle gekündigt hat. c) Weitere Gründe für eine Unzumutbarkeit nach Art. 16 Abs. 2 lit.