b) Vorliegend hat die Beschwerdeführerin zwar wegen Unvereinbarkeit ihrer Arbeitszeiten sowie der ihres Mannes mit den Kinderbetreuungspflichten gekündigt. Dabei ergibt sich jedoch weder aus den Akten noch wird von der Beschwerdeführerin behauptet, dass sie sich um eine Teilzeitstelle beim Arbeitgeber bemüht hätte bzw. dass dieser keine angeboten hätte. Entsprechend können nach den gemachten Ausführungen (E. 2. a) diejenigen der Vorinstanz nur wiederholt und präzisiert werden;