16 Abs. 2 lit. c AVIG ist eine Arbeit nicht zumutbar, wenn sie den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person nicht angemessen ist. Unter den Begriff „persönliche Verhältnisse“ fallen auch die mit der Geburt eines Kindes einhergehenden familiären Änderungen. So gilt, dass von einer Mutter mit einem betreuungsbedürftigen Kleinkind nicht eine Vollzeitbeschäftigung verlangt werden darf. Sie ist jedoch nur dann zur Kündigung berechtigt, wenn ihr der Arbeitgeber nach der Geburt keine Teilzeitstelle anbietet (LGVE 1999 II Nr. 46; Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, S. 123;