in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 AVIV). 2. a) Nachfolgend bleibt somit zu prüfen, ob die Arbeitsstelle nicht zumutbar war. Hierfür können die Zumutbarkeitsregeln nach Art. 16 AVIG als Auslegungshilfe herangezogen werden (Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, N 13 zu Art. 30 AVIG). Sinngemäss versucht die Beschwerdeführerin, die Unzumutbarkeit des Verbleibens an der Arbeitsstelle aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse geltend zu machen. Gemäss Art. 16 Abs. 2 lit.