b) Vorliegend ist strittig, ob die Beschwerdeführerin zu Recht für insgesamt 35 Tage in ihrer Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. Dabei ist es unbestritten, dass die Beschwerdeführerin von sich aus ihre bisherige Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen gekündigt hatte. Ebenso unbestritten und auch richtig ist, dass eine versicherte Person in ihrer Anspruchsberechtigung einzustellen ist, sofern sie eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen ohne entschuldbaren Grund kündigt (Art. 30 Abs. 2 lit. a Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit Art