Auf die weitern Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Anfechtungsobjekt bildet im vorliegenden Beschwerdeverfahren der Einspracheentscheid der ALK GR vom 25. November 2005 und die diesem zugrunde liegende Einstellungsverfügung V 2005/1505.