6. Am 19. Januar 2006 verzichtete die ALK GR auf eine Stellungnahme und fügte lediglich noch bei, dass das erstmals vor Verwaltungsgericht eingereichte Arztzeugnis vom 6. Dezember 2005 sich lediglich auf den Zeitpunkt der Schwangerschaft bis zur Geburt am 18. Mai 2005 beziehe. Aus dem Arztzeugnis gehe jedoch nicht hervor, dass es der Versicherten nach der Geburt ihres Kindes aus medizinischen Gründen nicht zuzumuten gewesen wäre, an der letzten Arbeitsstelle zu verbleiben. Es seien daher nach wie vor keine Unzumutbarkeitsgründe ersichtlich.