5. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2005 erhob die Versicherte frist- und formgerecht Beschwerde gegen diesen Einspracheentscheid und beantragte sinngemäss Aufhebung desselben und der diesem zugrunde liegenden Verfügung V 2005/1505. Hierzu führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie durch ihre schwierige Schwangerschaft nicht imstande gewesen sei, eine neue Stelle zu suchen. Zudem hätte sie die kleine Tochter, wegen den komplizierten Arbeitszeiten bei ihrem bisherigen Arbeitgeber sowie der Frühschicht ihres Mannes ab 06.00 Uhr, nicht so früh zur Tagesmutter oder sonst jemandem bringen können.