Falls die Versicherte sinngemäss medizinische Gründe für die Unzumutbarkeit der Arbeitsstelle machen wolle, müssten diese durch ein eindeutiges Arztzeugnis ausgewiesen sein, was vorliegend nicht der Fall sei. Weitere Unzumutbarkeitsgründe seien vorliegend weder ersichtlich noch geltend gemacht worden. Auch die Höhe der Einstelltage sei mit 35 Tagen, im Anfangsbereich des schweren Verschuldens, gerechtfertigt, zumal das Verschulden gemäss Art. 45 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) als schwer einzustufen sei, was eine Mindesteinstelldauer von 31 Tagen bedeute.