Unter dem Vorbehalt der Unzumutbarkeit dieser Arbeitsstelle, habe die ALK GR die Versicherte in der Anspruchberechtigung einstellen müssen. Vorliegend sei aber von der Zumutbarkeit des Verbleibens an der Arbeitsstelle auszugehen, weil die Unvereinbarkeit der Arbeitszeiten mit der Familienbetreuung vorliegend keine Unzumutbarkeit begründe. Dieser Kündigungsgrund sei rein persönlicher Natur und somit nicht relevant. Falls die Versicherte sinngemäss medizinische Gründe für die Unzumutbarkeit der Arbeitsstelle machen wolle, müssten diese durch ein eindeutiges Arztzeugnis ausgewiesen sein, was vorliegend nicht der Fall sei.