4. Am 1. November 2005 schrieb die Versicherte der ALK GR, sie sei mit der Verfügung nicht einverstanden. Die ALK GR behandelte dieses Schreiben in der Folge als Einsprache, welche sie am 25. November 2005 abwies. Der Entscheid wurde damit begründet, dass die Versicherte ihre Stelle selber gekündigt habe, ohne dass ihr eine andere zugesichert gewesen sei. Unter dem Vorbehalt der Unzumutbarkeit dieser Arbeitsstelle, habe die ALK GR die Versicherte in der Anspruchberechtigung einstellen müssen.