Am 26. Oktober 2005 (V 2005/1505) stellte die ALK GR die Versicherte für 35 Tage wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in ihrer Anspruchsberechtigung ein. Zur Begründung wurde angeführt, dass die Versicherte ohne entschuldbaren Grund ihre Stelle ohne Zusicherung einer anderen gekündigt habe.