b) Am 29. September 2005 schrieb die Versicherte, sie habe die ALK GR schon im letzten Schreiben darüber informiert, wie es zur momentanen Situation gekommen sei. Sie sei wegen ihrer schwierigen Schwangerschaft und später durch die Geburt ihrer Tochter ausserstande, die komplizierte Arbeit als Schichtarbeiterin fortzusetzen. 3. Am 26. Oktober 2005 (V 2005/1505) stellte die ALK GR die Versicherte für 35 Tage wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in ihrer Anspruchsberechtigung ein.