{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-02-28", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2005-168_2006-02-28.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_168_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf76eef08774ae1603aa0b13f9436c6f96222ef5aa903e6bc66127b049dad1ed591ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf76eef08774ae1603aa0b13f9436c6f96222ef5aa903e6bc66127b049dad1ed591ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_168", "Checksum": "0794299dea80bca6c25f63ee88945efb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 168"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 28.02.2006 S 2005 168"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. Kammer 28.02.2006 S 2005 168"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 1a Camera 28.02.2006 S 2005 168"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 1a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung in der Anspruchsberechtigung | Arbeitslosenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 04:46:13", "Checksum": "6f6f65c9ae20f17123c1352706ce5ebb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 28.02.2006 S 2005 168\nRegeste:\nEinstellung in der Anspruchsberechtigung | Arbeitslosenversicherung\n\n3. a) Damit bleibt noch zu klären, ob die Einstellung auch hinsichtlich ihrer Dauer\ngerechtfertigt ist. Nach Art. 45 Abs. 2 AVIV bemisst sich die Dauer der\nLeistungseinstellung nach dem Verschulden der versicherten Person an der\nArbeitslosigkeit. Bei leichtem Verschulden beträgt die Einstellungsdauer 1-15\nTage (lit. a), bei mittelschwerem Verschulden 16-30 Tage (lit. b) und bei\nschwerem Verschulden 31-60 Tage (lit. c).\nb) Wie oben dargetan, liegt hier ein Einstellungsgrund nach Art. 44 Abs. 1 lit. b\nAVIV vor. Dies hat zur Konsequenz, dass gestützt auf Art. 45 Abs. 3 AVIV von\neinem schweren Verschulden ausgegangen werden muss, sofern eine\nzumutbare Arbeitsstelle ohne entschuldbaren Grund gekündigt wurde (BGE\n130 V 129). Wie vorstehend gezeigt, begründen die von der\nBeschwerdeführerin angeführten Gründe vorliegend noch keine\nUnzumutbarkeit (E. 2). Diese Gründe lassen die Kündigung auch nicht\nentschuldbar erscheinen, weshalb zwingend von einem schweren\nVerschulden auszugehen ist, zumal andere entschuldbare Gründe ebenfalls\nnicht vorliegen.\n\nc) Die Einstelldauer muss also nach der aufgezeigten \"Strafskala\" zwischen 31-\n60 Tagen betragen. Zur Ermittlung des massgebenden Verschuldensgrades\nkönnen die in Art. 63 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR\n311.0) für die Strafzumessung angeführten Kriterien analog herangezogen\nwerden. Dem Verwaltungsgericht ist bei der Beurteilung der\nEinstellungsdauer jedoch Zurückhaltung geboten, da den\nVerfügungsinstanzen hierbei ein grosser Ermessensspielraum zukommt.\nVorliegend hat die Vorinstanz auf eine Kürzung von 35 Tagen erkannt. Die\nEinstellung liegt somit im unteren Drittel des anwendbaren Strafrahmens. Das\nGericht kann hierin keine Verletzung des Ermessenspielraums der\nVerfügungsinstanz erkennen. Vielmehr erscheint die Höhe der Einstelltage als\nangemessen, gilt es doch zu beachten, dass die Beschwerdeführerin nichts\nunternommen hat um Arbeitslosigkeit zu vermeiden. So hat sie weder\nVersucht ihr Arbeitszeitmodell beim bisherigen Arbeitgeber zu ändern noch\nsich für eine andere Arbeitsstelle zu bewerben, obschon es der\nBeschwerdeführerin in concreto nicht nur zumutbar, sondern Teil ihrer\nSchadensminderungspflicht gewesen wäre, sich zumindest um eine\nTeilzeitstelle beim bisherigen Arbeitgeber zu bemühen.\n\n4. Der angefochtene Einspracheentscheid ist damit in jeder Hinsicht rechtens\nund haltbar, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.\n5. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG und Art. 11 der kantonalen Verordnung über das\nVerfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VSS; BR 542.300) ist das\nkantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen - ausser bei\nleichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung - kostenlos, weshalb\nvorliegend keine Kosten erhoben werden. Eine aussergerichtliche\nEntschädigung steht der obsiegenden Vorinstanz nicht zu (Umkehrschluss\naus Art. 61 lit. g ATSG).\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n"}