{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-02-28", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2005-168_2006-02-28.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_168_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf76eef08774ae1603aa0b13f9436c6f96222ef5aa903e6bc66127b049dad1ed591ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf76eef08774ae1603aa0b13f9436c6f96222ef5aa903e6bc66127b049dad1ed591ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_168", "Checksum": "0794299dea80bca6c25f63ee88945efb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 168"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 28.02.2006 S 2005 168"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Dabei ist es\nunbestritten, dass die Beschwerdeführerin von sich aus ihre bisherige\nArbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen gekündigt hatte. Ebenso\nunbestritten und auch richtig ist, dass eine versicherte Person in ihrer\nAnspruchsberechtigung einzustellen ist, sofern sie eine zumutbare\nArbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen ohne entschuldbaren Grund\nkündigt (Art. 30 Abs. 2 lit. a Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG; SR\n837.0) in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 AVIV).\n2. a) Nachfolgend bleibt somit zu prüfen, ob die Arbeitsstelle nicht zumutbar war.\nHierfür können die Zumutbarkeitsregeln nach Art. 16 AVIG als\nAuslegungshilfe herangezogen werden (Gerhards, Kommentar zum\nArbeitslosenversicherungsgesetz, N 13 zu Art. 30 AVIG). Sinngemäss\nversucht die Beschwerdeführerin, die Unzumutbarkeit des Verbleibens an der\nArbeitsstelle aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse geltend zu machen.\nGemäss Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG ist eine Arbeit nicht zumutbar, wenn sie den\npersönlichen Verhältnissen der versicherten Person nicht angemessen ist.\nUnter den Begriff „persönliche Verhältnisse“ fallen auch die mit der Geburt\neines Kindes einhergehenden familiären Änderungen. So gilt, dass von einer\nMutter mit einem betreuungsbedürftigen Kleinkind nicht eine\nVollzeitbeschäftigung verlangt werden darf. Sie ist jedoch nur dann zur\nKündigung berechtigt, wenn ihr der Arbeitgeber nach der Geburt keine\nTeilzeitstelle anbietet (LGVE 1999 II Nr. 46; Chopard, Die Einstellung in der\nAnspruchsberechtigung, S. 123; Gerhards, a.a.O, N 28 zu Art. 16 AVIG;\nNussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches\nBundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, N 241; BBl 1980 III 569).\nDiesfalls wäre die Beibehaltung der bisherigen Arbeitsstelle unzumutbar.\n\nb) Vorliegend hat die Beschwerdeführerin zwar wegen Unvereinbarkeit ihrer\nArbeitszeiten sowie der ihres Mannes mit den Kinderbetreuungspflichten\ngekündigt. Dabei ergibt sich jedoch weder aus den Akten noch wird von der\nBeschwerdeführerin behauptet, dass sie sich um eine Teilzeitstelle beim\nArbeitgeber bemüht hätte bzw. dass dieser keine angeboten hätte.\nEntsprechend können nach den gemachten Ausführungen (E. 2. a) diejenigen\nder Vorinstanz nur wiederholt und präzisiert werden; ist es doch richtig, dass\nvorliegend die Unvereinbarkeit der Arbeitszeiten mit der Familienbetreuung\nalleine nicht die Unzumutbarkeit des Verbleibens an der Arbeitsstelle zu\nbegründen vermag, hätte doch laut Arbeitsvertrag der Beschwerdeführerin\nauch ein Arbeitszeitmodell ohne Schichtarbeit offen gestanden. Vielmehr\nerscheint dem Gericht, dass die Beschwerdeführerin aus rein persönlichen\nGründen die Arbeitsstelle gekündigt hat.\nc) Weitere Gründe für eine Unzumutbarkeit nach Art. 16 Abs. 2 lit. a-i AVIG\nergeben sich weder aus den Akten, noch wurden solche von der\nBeschwerdeführerin behauptet, oder gar bewiesen. Insbesondere wird in der\nBeschwerde keine Unzumutbarkeit aus medizinischen Gründen geltend\ngemacht. Sie weist lediglich darauf hin, dass sie durch ihre schwierige\nSchwangerschaft keine neue Arbeitsstelle habe suchen können. Als Beleg\ndafür hat die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde ein Arztzeugnis vom\n6. Dezember 2005 eingereicht, welches jedoch nur Aussagen zur\nArbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin während der Schwangerschaft\nmacht. Selbst wenn die Beschwerdeführerin damit sinngemäss eine\nUnzumutbarkeit aus medizinischen Gründen gelten machen wollte, lässt sich\ndaraus nicht schliessen, dass es für die Beschwerdeführerin nach der Geburt\naus medizinischen Gründen nicht zumutbar gewesen wäre, an ihrer\nArbeitsstelle zu verbleiben. Umso mehr lässt sich aus dem Arztzeugnis nicht\nschliessen, dass sie nicht in der Lage gewesen wäre, eine neue Arbeitsstelle\nzu suchen oder aber zumindest den bisherigen Arbeitgeber betreffend\nTeilzeitarbeitsmöglichkeit anzufragen. Immerhin bietet dieser laut\nArbeitsvertrag ja auch noch ein Arbeitszeitmodell an, das nicht aus\nSchichtarbeit besteht.\n\nd) Zusammenfassend ergibt sich somit, dass zum Zeitpunkt der Kündigung kein\nGrund gegeben war, durch den sich die Kündigung wegen Unzumutbarkeit\nhätte rechtfertigen lassen. Daraus folgt, dass der Einstellungsgrund laut Art.\n44 Abs. 1 lit. b AVIV im konkreten Fall zweifelsfrei erfüllt und die\nBeschwerdeführerin somit auch zu Recht in der Anspruchsberechtigung\neingestellt wurde.\n\n"}