{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-02-28", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2005-168_2006-02-28.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_168_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf76eef08774ae1603aa0b13f9436c6f96222ef5aa903e6bc66127b049dad1ed591ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf76eef08774ae1603aa0b13f9436c6f96222ef5aa903e6bc66127b049dad1ed591ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_168", "Checksum": "0794299dea80bca6c25f63ee88945efb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 168"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 28.02.2006 S 2005 168"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Die 1973 geborene … war seit 4. September 2000 bei der … AG, Chur, als\nBetriebsarbeiterin im Schichtdienst angestellt. Ihr letzter geleisteter Arbeitstag\nwar gemäss Arbeitgeberbescheinigung der 5. November 2004, weil sie wegen\nschwangerschaftsbedingten Beschwerden arbeitsunfähig und nach der\nGeburt bis zum 23. August 2005 im Mutterschaftsurlaub war. Am 18. Mai 2005\nbrachte sie ihr erstes Kind zur Welt, worauf sie das Anstellungsverhältnis mit\nSchreiben vom 9. Juni 2005 per 31. August 2005 kündigte. Im\nKündigungsschreiben gab die Versicherte an, dass sie die Stelle aufgrund\nihrer Mutterschaft kündigen würde. Die Lohnzahlung erfolgte bis zum\nKündigungstermin. Am 8. Juli 2005 meldete sich die Versicherte bei der\nArbeitslosenkasse Graubünden (ALK GR) zur Arbeitsvermittlung und zum\nBezug ihres Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. September 2005\nan.\n\n2. a) Am 22. September 2005 wurde die Versicherte betreffend einer\nvorübergehenden Einstellung in der Anspruchsberechtigung zur\nStellungnahme aufgefordert, da sie ihre letzte Stelle gekündigt habe, ohne\noffenbar im Besitz einer Zusicherung für eine neue Erwerbstätigkeit zu sein.\n\nb) Am 29. September 2005 schrieb die Versicherte, sie habe die ALK GR schon\nim letzten Schreiben darüber informiert, wie es zur momentanen Situation\ngekommen sei. Sie sei wegen ihrer schwierigen Schwangerschaft und später\ndurch die Geburt ihrer Tochter ausserstande, die komplizierte Arbeit als\nSchichtarbeiterin fortzusetzen.\n3. Am 26. Oktober 2005 (V 2005/1505) stellte die ALK GR die Versicherte für 35\nTage wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in ihrer\nAnspruchsberechtigung ein. Zur Begründung wurde angeführt, dass die\nVersicherte ohne entschuldbaren Grund ihre Stelle ohne Zusicherung einer\nanderen gekündigt habe.\n\n4. Am 1. November 2005 schrieb die Versicherte der ALK GR, sie sei mit der\nVerfügung nicht einverstanden. Die ALK GR behandelte dieses Schreiben in\nder Folge als Einsprache, welche sie am 25. November 2005 abwies. Der\nEntscheid wurde damit begründet, dass die Versicherte ihre Stelle selber\ngekündigt habe, ohne dass ihr eine andere zugesichert gewesen sei. Unter\ndem Vorbehalt der Unzumutbarkeit dieser Arbeitsstelle, habe die ALK GR die\nVersicherte in der Anspruchberechtigung einstellen müssen. Vorliegend sei\naber von der Zumutbarkeit des Verbleibens an der Arbeitsstelle auszugehen,\nweil die Unvereinbarkeit der Arbeitszeiten mit der Familienbetreuung\nvorliegend keine Unzumutbarkeit begründe. Dieser Kündigungsgrund sei rein\npersönlicher Natur und somit nicht relevant. Falls die Versicherte sinngemäss\nmedizinische Gründe für die Unzumutbarkeit der Arbeitsstelle machen wolle,\nmüssten diese durch ein eindeutiges Arztzeugnis ausgewiesen sein, was\nvorliegend nicht der Fall sei. Weitere Unzumutbarkeitsgründe seien\nvorliegend weder ersichtlich noch geltend gemacht worden. Auch die Höhe\nder Einstelltage sei mit 35 Tagen, im Anfangsbereich des schweren\nVerschuldens, gerechtfertigt, zumal das Verschulden gemäss Art. 45 Abs. 3\nder Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die\nInsolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) als schwer einzustufen sei, was\neine Mindesteinstelldauer von 31 Tagen bedeute.\n\n5. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2005 erhob die Versicherte frist- und\nformgerecht Beschwerde gegen diesen Einspracheentscheid und beantragte\nsinngemäss Aufhebung desselben und der diesem zugrunde liegenden\nVerfügung V 2005/1505. Hierzu führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie\ndurch ihre schwierige Schwangerschaft nicht imstande gewesen sei, eine\nneue Stelle zu suchen. Zudem hätte sie die kleine Tochter, wegen den\nkomplizierten Arbeitszeiten bei ihrem bisherigen Arbeitgeber sowie der\nFrühschicht ihres Mannes ab 06.00 Uhr, nicht so früh zur Tagesmutter oder\nsonst jemandem bringen können.\n\n6. Am 19. Januar 2006 verzichtete die ALK GR auf eine Stellungnahme und\nfügte lediglich noch bei, dass das erstmals vor Verwaltungsgericht\neingereichte Arztzeugnis vom 6. Dezember 2005 sich lediglich auf den\nZeitpunkt der Schwangerschaft bis zur Geburt am 18. Mai 2005 beziehe. Aus\ndem Arztzeugnis gehe jedoch nicht hervor, dass es der Versicherten nach der\nGeburt ihres Kindes aus medizinischen Gründen nicht zuzumuten gewesen\nwäre, an der letzten Arbeitsstelle zu verbleiben. Es seien daher nach wie vor\nkeine Unzumutbarkeitsgründe ersichtlich.\n\nAuf die weitern Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit\nerforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. a) Anfechtungsobjekt bildet im vorliegenden Beschwerdeverfahren der\nEinspracheentscheid der ALK GR vom 25. November 2005 und die diesem\nzugrunde liegende Einstellungsverfügung V 2005/1505.\n\n"}