Damit stufte sie das Verschulden im mittleren Bereich des leichten Verschuldens ein. Unter Würdigung aller Umstände erachtet das Gericht diese Einstelldauer als angemessen. 5. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass das KIGA die Beschwerdeführerin zu Recht für fünf Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.