Sanktion hat, deren Zweck darin besteht, missbräuchlicher Inanspruchnahme der Arbeitslosenversicherung zu begegnen. Dabei muss einleuchten, dass sowohl Beratungsgespräche als auch Arbeitsbemühungen in ähnlichem Rahmen Konsequenzen in Bezug auf die Dauer der Arbeitslosigkeit haben können, weshalb sich auch ein vergleichbares Strafmass rechtfertigt. c) Die Vorinstanz erachtete eine Einstelldauer von fünf Tagen dem Verschulden der Beschwerdeführerin als angemessen. Damit stufte sie das Verschulden im mittleren Bereich des leichten Verschuldens ein.