An dieser Stelle ist aufgrund des Hinweises in der Vernehmlassung des Beschwerdegegners darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht nicht an Kreisschreiben des seco gebunden ist. Ergibt sich jedoch, dass die Vorinstanz die Dauer der Einstellung im Rahmen ihres zulässigen Ermessens verfügt hat, gibt es keinen Grund, an der diesbezüglichen Verfügung etwas zu ändern. Was dieses Ermessens betrifft, haben die Verfügungsinstanzen grossen Spielraum, weshalb bei der Beurteilung der Einstelldauer durch das Verwaltungsgericht Zurückhaltung geboten ist.