45 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) führt dazu aus, dass die Einstellung in der Anspruchsberechtigung 1-15 Tage bei leichtem, 16-30 Tage bei mittelschwerem und 31-60 Tage bei schwerem Verschulden beträgt. An dieser Stelle ist aufgrund des Hinweises in der Vernehmlassung des Beschwerdegegners darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht nicht an Kreisschreiben des seco gebunden ist.