4. a) Damit bleibt zu klären, ob der angefochtene Einspracheentscheid bzw. die diesem zugrunde liegende Verfügung auch hinsichtlich der Anzahl der Einstelltage gerechtfertigt sind. Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG bemisst sich die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach dem Grade des Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage. Art. 45 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIV;