Insgesamt erscheinen die diesbezüglichen Aussagen der Beschwerdeführerin als unglaubwürdig und sind als reine Schutzbehauptungen zu werten. Aufgrund der Tatsache, dass die postalische Zustellung in der Schweiz in der Regel äussert zuverlässig funktioniert, ist nach dem normalen Lauf der Dinge davon auszugehen, dass auch die nicht eingeschriebene Einladung vom 13. Juli 2005 die Adressatin erreicht hat. Die Beschwerdeführerin macht auch keine Gründe geltend, weswegen sie allenfalls das Schreiben nicht erhalten haben sollte.