Dadurch ist unklar, ob die Beschwerdeführerin die Einladung doch erhalten hat, diese aber nicht in ihrem Briefkasten gelandet ist. Der Eindruck, den diese zweifelhafte Formulierung hinterlässt, wird dadurch verstärkt, dass die Beschwerdeführerin in den früheren Verfahren S 05 91 und S 05 99 ebenfalls behauptete, Schreiben des RAV bzw. des KIGA nicht erhalten zu haben. Dies, obwohl eines dieser beiden Schreiben eingeschrieben verschickt worden war. Insgesamt erscheinen die diesbezüglichen Aussagen der Beschwerdeführerin als unglaubwürdig und sind als reine Schutzbehauptungen zu werten.