c) In ihrer am 9. August 2005 beim KIGA eingegangenen Stellungnahme hält die Beschwerdeführerin fest, keine Einladung vom RAV erhalten zu haben. Diese Argumentation bringt sie auch in ihrer Beschwerdeschrift grundsätzlich vor, fügt aber an, dass es nicht ihr Verschulden sei, wenn sie die Briefe des RAV nicht in ihrem Briefkasten erhalte. Die Einladungen des RAV im August 2005 habe sie an ihre Adresse erhalten. Dadurch ist unklar, ob die Beschwerdeführerin die Einladung doch erhalten hat, diese aber nicht in ihrem Briefkasten gelandet ist.