Vom Versicherten darf deshalb erwartet werden, dass er in seinem Machtbereich die jeweiligen Vorkehrungen trifft, damit er die Post auch entgegennehmen kann (VGU S 02 344). In diesem Sinne ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts für die Zustellung einer Sendung auch nicht erforderlich, dass der Adressat diese tatsächlich in Empfang nimmt. Es genügt, wenn sie in seinen Machtbereich gelangt und er demzufolge von ihr Kenntnis nehmen kann (BGE 115 Ia 17).