Ein Verstoss gegen die gesetzlich verankerte Schadenminderungspflicht ist damit rechtsgenüglich erstellt und eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung an sich die zwingende Rechtsfolge aus dieser Unterlassung. Strittig ist im vorliegenden Fall jedoch geblieben, ob der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Rechtfertigungsgrund dieses Versäumnis zu entschuldigen vermocht hätte und daher auf eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu verzichten gewesen wäre. Zu prüfen gilt in diesem Zusammenhang der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach sie die Einladung zum Beratungsgespräch nicht erhalten habe.