b) Die Beschwerdeführerin wurde in der Anspruchsberechtigung eingestellt, weil sie der Weisung des zuständigen RAV, zum Beratungsgespräch vom 20. Juli 2005 zu erscheinen, keine Folge geleistet hatte. Vorliegend ist unbestritten, dass sie nicht zu diesem Beratungsgespräch erschienen war. Ein Verstoss gegen die gesetzlich verankerte Schadenminderungspflicht ist damit rechtsgenüglich erstellt und eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung an sich die zwingende Rechtsfolge aus dieser Unterlassung.