AVIG in Zusammenhang gebracht werden. Danach ist eine versicherte Person verpflichtet, an Besprechungen und an Orientierungsveranstaltungen teilzunehmen, wenn das Arbeitsamt dies ausdrücklich vorschreibt. Widersetzt sich die betreffende Person einer derartigen Weisung des Arbeitsamtes, welche die Förderung ihrer Vermittlung bezweckt, ist sie gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen (Chopard, a.a.O., S. 87).