Damit wird darauf hingewiesen, dass nicht jede Nichtbefolgung der Kontrollvorschriften oder der Weisungen eine Einstellung zu rechtfertigen mag. Auf jeden Fall ist aber eine Sanktionierung durch die Einstellung in der Anspruchsberechtigung dort angezeigt, wo die Nichtbefolgung einer Weisung Konsequenzen auf die Dauer der Arbeitslosigkeit hat (Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss., Zürich 1998, S. 146). Was Weisungen des Arbeitsamtes anbelangt, muss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG mit Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG und Art. 17 Abs. 5 AVIG in Zusammenhang gebracht werden.