AVIG hat der Versicherte auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an Beratungsgesprächen und Informationsveranstaltungen sowie an Fachberatungsgesprächen nach Abs. 5 teilzunehmen. Befolgt der Versicherte die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht, indem er namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme nicht antritt, ist er in der Anspruchsberechtigung einzustellen (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG).