b) Nicht strittig ist hingegen, trotz des entsprechenden Einwandes der Beschwerdeführerin, das Datum ihrer Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenversicherungstaggeld. Es ist eindeutig, dass es sich beim Datum der Anmeldung in Ziff. 1 der Feststellungen des Einspracheentscheides (30. August 2005) um ein redaktionelles Versehen des Beschwerdegegners handelt. Wie in der Vernehmlassung vom Beschwerdegegner richtig gestellt und aufgrund der Akten erwiesen, erfolgte die Anmeldung der Beschwerdeführerin bereits am 17. Januar 2005 bei der zuständigen Gemeinde.