1. a) Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde ist der Einspracheentscheid des KIGA vom 18. November 2005, respektive die diesem zugrunde liegende Verfügung (Nr. 209541976) vom 8. August 2005. Zu beurteilen ist die Frage, ob die Beschwerdeführerin zu Recht für fünf Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.