Die Versicherte habe schon in anderen Verfahren behauptet, Schreiben des RAV und des KIGA nicht erhalten zu haben, obwohl es sich bei einem um einen eingeschriebenen Brief gehandelt habe. Vorliegend könne also davon ausgegangen werden, dass die Versicherte das Schreiben erhalten habe. Die Einstelldauer von fünf Tagen entspreche dem Kreisschreiben des seco vom 1. Januar 2003, welchem Weisungscharakter zukomme. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: