3. In seiner Vernehmlassung vom 13. Januar 2006 beantragte das KIGA die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde hauptsächlich vorgebracht, die Behauptung der Versicherten, sie habe die Einladung vom 13. Juli 2005 nicht erhalten, sei als reine Schutzbehauptung zu würdigen, welcher kein Glauben geschenkt werden könne. Die Versicherte habe schon in anderen Verfahren behauptet, Schreiben des RAV und des KIGA nicht erhalten zu haben, obwohl es sich bei einem um einen eingeschriebenen Brief gehandelt habe.