2. Dagegen erhob die Versicherte am 5. Dezember 2005 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem sinngemässen Antrag, es sei der angefochtene Einspracheentscheid und die diesem zugrunde liegende Verfügung des KIGA aufzuheben. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, sie habe die Einladung des RAV vom 13. Juli 2005 zum Beratungsgespräch vom 20. Juli 2005 nicht erhalten, weshalb sie daran auch nicht habe teilnehmen können. Auch sei die Anzahl der Einstelltage willkürlich bemessen.