d) Mit Entscheid vom 18. November 2005 wies da KIGA die Einsprache mit der Begründung ab, dass die von der Versicherten angeführte Rechtfertigung das Versäumnis nicht zu entschuldigen vermöge. Es gehöre nicht zu den Aufgaben des RAV, nachzuprüfen, ob die Versicherte die an sie adressierten Schreiben auch erhalte. Arbeitslose hätten den Weisungen des RAV nachzukommen und ihr Leben so zu organisieren, dass sie diese Weisungen auch befolgen könnten. Die Dauer der Einstellung sei korrekt bemessen worden.