Falls sie gegen die Verfügung Einsprache erheben wolle, stehe ihr diese Möglichkeit innert 30 Tagen seit Empfang offen. c) Am 4. September 2005 erhob die Versicherte Einsprache und beantragte die Aufhebung der Einstellung in der Anspruchsberechtigung, da sie dem RAV nicht unentschuldigt ferngeblieben sei, weil sie die Entschuldigung am 5. August 2005 rechtzeitig der Post übergeben habe und nichts dafür könne, wenn das Schreiben erst am 9. August beim Amt eintreffe.