b) Nachdem innert Frist keine Stellungnahme eingegangen war, stellte das KIGA die Versicherte mit Verfügung vom 8. August 2005 für fünf Tage in der Anspruchsberechtigung ein, weil sie eine Weisung des RAV nicht befolgt habe. Am 9. August 2005 ging eine Stellungnahme der Versicherten beim KIGA ein, gemäss welcher sie keine Einladung des RAV erhalten habe, zudem am 20. Juli 2005 bereits bei Frau … zum Coaching angemeldet gewesen sei und noch andere Arzttermine vereinbart gehabt habe.