{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-02-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2005-164_2006-02-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_164_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcffa3ea07c06d051045a95638130bf09e7137cfd7d05dd93db8d139cdb646776181ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcffa3ea07c06d051045a95638130bf09e7137cfd7d05dd93db8d139cdb646776181ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_164", "Checksum": "38459f65455715884c181cdaa01175a2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 164"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 17.02.2006 S 2005 164"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. Kammer 17.02.2006 S 2005 164"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 1a Camera 17.02.2006 S 2005 164"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 1a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung in der Anspruchsberechtigung | Arbeitslosenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 04:48:00", "Checksum": "3c3834309d4ee616d140cba69a7c73f4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 17.02.2006 S 2005 164\nRegeste:\nEinstellung in der Anspruchsberechtigung | Arbeitslosenversicherung\n\n b) Die Beschwerdeführerin mach diesbezüglich geltend, dass die Einstellung für\nfünf Tage für einen verpassten Beratungstermin von bestenfalls einer halben\nStunde unverhältnismässig und willkürlich bemessen sei, denn\nschwerwiegendere Vergehen wie ungenügende persönliche Arbeitsleistung\n(recte: Arbeitsbemühungen) würden nur mit drei Einstelltagen geahndet. Zur\nErklärung ist dazu anzuführen, dass die Einstellung in der\nAnspruchsberechtigung nicht den Charakter einer Strafe im Sinne des\nStrafgesetzbuches, sondern denjenigen einer verwaltungsrechtlichen\nSanktion hat, deren Zweck darin besteht, missbräuchlicher Inanspruchnahme\nder Arbeitslosenversicherung zu begegnen. Dabei muss einleuchten, dass\nsowohl Beratungsgespräche als auch Arbeitsbemühungen in ähnlichem\nRahmen Konsequenzen in Bezug auf die Dauer der Arbeitslosigkeit haben\nkönnen, weshalb sich auch ein vergleichbares Strafmass rechtfertigt.\nc) Die Vorinstanz erachtete eine Einstelldauer von fünf Tagen dem Verschulden\nder Beschwerdeführerin als angemessen. Damit stufte sie das Verschulden\nim mittleren Bereich des leichten Verschuldens ein. Unter Würdigung aller\nUmstände erachtet das Gericht diese Einstelldauer als angemessen.\n\n5. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass das KIGA die Beschwerdeführerin\nzu Recht für fünf Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat, weshalb\ndie Beschwerde abzuweisen ist.\n\n6. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG und Art. 11 der kantonalen Verordnung über das\nVerfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VSS; BR 542.300) ist das\nkantonale Beschwerdeverfahren - ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger\nProzessführung - kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben\nwerden. Eine aussergerichtliche Entschädigung an den Beschwerdegegner\nentfällt gemäss Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss).\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n"}