{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-02-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2005-164_2006-02-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_164_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcffa3ea07c06d051045a95638130bf09e7137cfd7d05dd93db8d139cdb646776181ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcffa3ea07c06d051045a95638130bf09e7137cfd7d05dd93db8d139cdb646776181ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_164", "Checksum": "38459f65455715884c181cdaa01175a2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 164"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 17.02.2006 S 2005 164"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Kammer 17.02.2006 S 2005 164\nRegeste:\nEinstellung in der Anspruchsberechtigung | Arbeitslosenversicherung\n\n b) Das Sozialversicherungsverfahren ist, wie auch der\nSozialversicherungsprozess, vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht.\nDanach haben sowohl die Behörden im Verwaltungsverfahren als auch der\nVersicherungsrichter im kantonalen Beschwerdeverfahren nach Art. 61 lit. c.\ndes Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des\nSozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i. V. m. Art. 37 des Gesetzes\nüber die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton Graubünden (VGG; BR\n370.100) von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des\nrechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Parteien haben dabei an der\nFeststellung der rechtserheblichen Tatsachen mitzuwirken. Der Entscheid ist\nim Sozialversicherungsrecht nach dem Beweisgrad der überwiegenden\nWahrscheinlichkeit zu fällen (BGE 120 V 37). Zu folgen ist jener\nSachverhaltsdarstellung, die der Sozialversicherungsträger von allen\nmöglichen Geschehnisabläufen als die wahrscheinlichste würdigt. Dabei ist\nder Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) zu beachten,\nwonach der Richter das gesamte Beweismaterial unvoreingenommen und\nsorgfältig daraufhin zu prüfen hat, welche Tatsachen erwiesen sind (Locher,\nGrundriss des Sozialversicherungsrechts, Bern 1994, § 53 N 27 ff.).\n\nc) In ihrer am 9. August 2005 beim KIGA eingegangenen Stellungnahme hält die\nBeschwerdeführerin fest, keine Einladung vom RAV erhalten zu haben. Diese\nArgumentation bringt sie auch in ihrer Beschwerdeschrift grundsätzlich vor,\nfügt aber an, dass es nicht ihr Verschulden sei, wenn sie die Briefe des RAV\nnicht in ihrem Briefkasten erhalte. Die Einladungen des RAV im August 2005\nhabe sie an ihre Adresse erhalten. Dadurch ist unklar, ob die\nBeschwerdeführerin die Einladung doch erhalten hat, diese aber nicht in ihrem\nBriefkasten gelandet ist. Der Eindruck, den diese zweifelhafte Formulierung\nhinterlässt, wird dadurch verstärkt, dass die Beschwerdeführerin in den\nfrüheren Verfahren S 05 91 und S 05 99 ebenfalls behauptete, Schreiben des\nRAV bzw. des KIGA nicht erhalten zu haben. Dies, obwohl eines dieser beiden\nSchreiben eingeschrieben verschickt worden war. Insgesamt erscheinen die\ndiesbezüglichen Aussagen der Beschwerdeführerin als unglaubwürdig und\nsind als reine Schutzbehauptungen zu werten. Aufgrund der Tatsache, dass\ndie postalische Zustellung in der Schweiz in der Regel äussert zuverlässig\nfunktioniert, ist nach dem normalen Lauf der Dinge davon auszugehen, dass\nauch die nicht eingeschriebene Einladung vom 13. Juli 2005 die Adressatin\nerreicht hat. Die Beschwerdeführerin macht auch keine Gründe geltend,\nweswegen sie allenfalls das Schreiben nicht erhalten haben sollte. Zwar ist\nnicht klar, wo genau zu welchem Zeitpunkt die Beschwerdeführerin gewohnt\nhat, doch wurde die Einladung an die Adresse nach … geschickt, welche\nnachfolgend auch im Rahmen der Einsprache ans KIGA und der Beschwerde\nans Verwaltungsgericht von der Beschwerdeführerin angegeben wurde.\nSomit ist, insbesondere aufgrund der wenig glaubwürdigen Aussagen der\nBeschwerdeführerin, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon\nauszugehen, dass diese das fragliche Schreiben erhalten hat, weshalb sie zu\nRecht in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.\n4. a) Damit bleibt zu klären, ob der angefochtene Einspracheentscheid bzw. die\ndiesem zugrunde liegende Verfügung auch hinsichtlich der Anzahl der\nEinstelltage gerechtfertigt sind. Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG bemisst sich die\nDauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach dem Grade des\nVerschuldens und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage. Art. 45\nAbs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und\nInsolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) führt dazu aus, dass die\nEinstellung in der Anspruchsberechtigung 1-15 Tage bei leichtem, 16-30 Tage\nbei mittelschwerem und 31-60 Tage bei schwerem Verschulden beträgt. An\ndieser Stelle ist aufgrund des Hinweises in der Vernehmlassung des\nBeschwerdegegners darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht nicht\nan Kreisschreiben des seco gebunden ist. Ergibt sich jedoch, dass die\nVorinstanz die Dauer der Einstellung im Rahmen ihres zulässigen Ermessens\nverfügt hat, gibt es keinen Grund, an der diesbezüglichen Verfügung etwas zu\nändern. Was dieses Ermessens betrifft, haben die Verfügungsinstanzen\ngrossen Spielraum, weshalb bei der Beurteilung der Einstelldauer durch das\nVerwaltungsgericht Zurückhaltung geboten ist.\n\n"}