{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-02-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2005-164_2006-02-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_164_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcffa3ea07c06d051045a95638130bf09e7137cfd7d05dd93db8d139cdb646776181ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcffa3ea07c06d051045a95638130bf09e7137cfd7d05dd93db8d139cdb646776181ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_164", "Checksum": "38459f65455715884c181cdaa01175a2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 164"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 17.02.2006 S 2005 164"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Kammer 17.02.2006 S 2005 164\nRegeste:\nEinstellung in der Anspruchsberechtigung | Arbeitslosenversicherung\n\n2. a) Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische\nArbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) ist\nder Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, verpflichtet,\nmit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare zu\nunternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Gemäss\nArt. 17 Abs. 3 lit. b AVIG hat der Versicherte auf Weisung der zuständigen\nAmtsstelle an Beratungsgesprächen und Informationsveranstaltungen sowie\nan Fachberatungsgesprächen nach Abs. 5 teilzunehmen. Befolgt der\nVersicherte die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen\nAmtsstelle nicht, indem er namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt\noder eine arbeitsmarktliche Massnahme nicht antritt, ist er in der\nAnspruchsberechtigung einzustellen (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). Aus dem\nWortlaut „namentlich“ ergibt sich, dass die Aufzählung nicht abschliessend ist,\ndie Einstellung in der Anspruchsberechtigung daher nicht notwendigerweise\ndie Erfüllung eines dieser aufgezählten Tatbestände voraussetzt. Damit wird\ndarauf hingewiesen, dass nicht jede Nichtbefolgung der Kontrollvorschriften\noder der Weisungen eine Einstellung zu rechtfertigen mag. Auf jeden Fall ist\naber eine Sanktionierung durch die Einstellung in der Anspruchsberechtigung\ndort angezeigt, wo die Nichtbefolgung einer Weisung Konsequenzen auf die\nDauer der Arbeitslosigkeit hat (Chopard, Die Einstellung in der\nAnspruchsberechtigung, Diss., Zürich 1998, S. 146). Was Weisungen des\nArbeitsamtes anbelangt, muss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG mit Art. 17 Abs. 3 lit.\nb AVIG und Art. 17 Abs. 5 AVIG in Zusammenhang gebracht werden. Danach\nist eine versicherte Person verpflichtet, an Besprechungen und an\nOrientierungsveranstaltungen teilzunehmen, wenn das Arbeitsamt dies\nausdrücklich vorschreibt. Widersetzt sich die betreffende Person einer\nderartigen Weisung des Arbeitsamtes, welche die Förderung ihrer Vermittlung\nbezweckt, ist sie gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der\nAnspruchsberechtigung einzustellen (Chopard, a.a.O., S. 87).\n\nb) Die Beschwerdeführerin wurde in der Anspruchsberechtigung eingestellt, weil\nsie der Weisung des zuständigen RAV, zum Beratungsgespräch vom 20. Juli\n2005 zu erscheinen, keine Folge geleistet hatte. Vorliegend ist unbestritten,\ndass sie nicht zu diesem Beratungsgespräch erschienen war. Ein Verstoss\ngegen die gesetzlich verankerte Schadenminderungspflicht ist damit\nrechtsgenüglich erstellt und eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung an\nsich die zwingende Rechtsfolge aus dieser Unterlassung. Strittig ist im\nvorliegenden Fall jedoch geblieben, ob der von der Beschwerdeführerin\nvorgebrachte Rechtfertigungsgrund dieses Versäumnis zu entschuldigen\nvermocht hätte und daher auf eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung\nzu verzichten gewesen wäre. Zu prüfen gilt in diesem Zusammenhang der\nEinwand der Beschwerdeführerin, wonach sie die Einladung zum\nBeratungsgespräch nicht erhalten habe.\n\n3. a) Aus der Verpflichtung eines Arbeitslosen, alles Zumutbare zu unternehmen,\num die Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, ergibt sich ohne\nweiteres auch die Pflicht zur ernsthaften und sorgfältigen Zusammenarbeit mit\ndem zuständigen Arbeitsamt (VGE 776/98). Eine solche Zusammenarbeit\nsetzt aber grundlegend voraus, dass die postalische Kommunikation\nzwischen dem Amt und der versicherten Person funktioniert. Daraus erwächst\ndem Versicherten spätestens ab dem Zeitpunkt, in welchem er\nArbeitslosenentschädigung geltend macht, die Pflicht, sich so zu organisieren,\ndass das Amt ihm die Post auch tatsächlich zustellen kann und er die in\nseinem Machtbereich eingegangene Post auch tatsächlich erhält, besonders\nda er mit derartiger Korrespondenz rechnen muss. Vom Versicherten darf\ndeshalb erwartet werden, dass er in seinem Machtbereich die jeweiligen\nVorkehrungen trifft, damit er die Post auch entgegennehmen kann (VGU S 02\n344). In diesem Sinne ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts\nfür die Zustellung einer Sendung auch nicht erforderlich, dass der Adressat\ndiese tatsächlich in Empfang nimmt. Es genügt, wenn sie in seinen\nMachtbereich gelangt und er demzufolge von ihr Kenntnis nehmen kann (BGE\n115 Ia 17).\n\n"}