{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-02-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2005-164_2006-02-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_164_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcffa3ea07c06d051045a95638130bf09e7137cfd7d05dd93db8d139cdb646776181ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcffa3ea07c06d051045a95638130bf09e7137cfd7d05dd93db8d139cdb646776181ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_164", "Checksum": "38459f65455715884c181cdaa01175a2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 164"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 17.02.2006 S 2005 164"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Februar 2006\n\nin der verwaltungsrechtlichen Streitsache\n\nbetreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung\n\n1. a) …, geboren 1970, ist ledig und gelernte Pharmaassistentin. Nachdem sie\nzuletzt als Pflegerin tätig war, meldete sie am 17. Januar 2005 einen Anspruch\nauf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 60% ab selbigem\nDatum an. Mit Schreiben vom 13. Juli 2005 wurde die Versicherte vom\nzuständigen regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) für den 20. Juli\n2005 zu einem Beratungsgespräch eingeladen, welchem sie jedoch\nunentschuldigt fernblieb. Daraufhin wurde sie mit Schreiben des Amtes für\nIndustrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) vom 22. Juli 2005 zur\nschriftlichen Stellungnahme aufgefordert.\n\nb) Nachdem innert Frist keine Stellungnahme eingegangen war, stellte das KIGA\ndie Versicherte mit Verfügung vom 8. August 2005 für fünf Tage in der\nAnspruchsberechtigung ein, weil sie eine Weisung des RAV nicht befolgt\nhabe. Am 9. August 2005 ging eine Stellungnahme der Versicherten beim\nKIGA ein, gemäss welcher sie keine Einladung des RAV erhalten habe,\nzudem am 20. Juli 2005 bereits bei Frau … zum Coaching angemeldet\ngewesen sei und noch andere Arzttermine vereinbart gehabt habe. Mit\nSchreiben vom 16. August 2005 teilte das KIGA der Versicherten mit, dass\nihre Stellungnahme, welche erst einen Tag nach Versand der Verfügung\neingegangen sei, im Rahmen des Verfügungsverfahrens nicht mehr habe\nberücksichtigt werden können. Falls sie gegen die Verfügung Einsprache\nerheben wolle, stehe ihr diese Möglichkeit innert 30 Tagen seit Empfang offen.\nc) Am 4. September 2005 erhob die Versicherte Einsprache und beantragte die\nAufhebung der Einstellung in der Anspruchsberechtigung, da sie dem RAV\nnicht unentschuldigt ferngeblieben sei, weil sie die Entschuldigung am 5.\nAugust 2005 rechtzeitig der Post übergeben habe und nichts dafür könne,\nwenn das Schreiben erst am 9. August beim Amt eintreffe.\n\nd) Mit Entscheid vom 18. November 2005 wies da KIGA die Einsprache mit der\nBegründung ab, dass die von der Versicherten angeführte Rechtfertigung das\nVersäumnis nicht zu entschuldigen vermöge. Es gehöre nicht zu den\nAufgaben des RAV, nachzuprüfen, ob die Versicherte die an sie adressierten\nSchreiben auch erhalte. Arbeitslose hätten den Weisungen des RAV\nnachzukommen und ihr Leben so zu organisieren, dass sie diese Weisungen\nauch befolgen könnten. Die Dauer der Einstellung sei korrekt bemessen\nworden.\n\n2. Dagegen erhob die Versicherte am 5. Dezember 2005 frist- und formgerecht\nBeschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem sinngemässen Antrag, es sei\nder angefochtene Einspracheentscheid und die diesem zugrunde liegende\nVerfügung des KIGA aufzuheben. Zur Begründung brachte sie im\nWesentlichen vor, sie habe die Einladung des RAV vom 13. Juli 2005 zum\nBeratungsgespräch vom 20. Juli 2005 nicht erhalten, weshalb sie daran auch\nnicht habe teilnehmen können. Auch sei die Anzahl der Einstelltage willkürlich\nbemessen. Weiter erwähnte sie, dass der Einspracheentscheid des KIGA in\nZiffer 1 der Feststellungen, wonach sie erst ab dem 30. August 2005\nArbeitslosenversicherungstaggeld verlange, nicht stimme.\n\n3. In seiner Vernehmlassung vom 13. Januar 2006 beantragte das KIGA die\nAbweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde hauptsächlich\nvorgebracht, die Behauptung der Versicherten, sie habe die Einladung vom\n13. Juli 2005 nicht erhalten, sei als reine Schutzbehauptung zu würdigen,\nwelcher kein Glauben geschenkt werden könne. Die Versicherte habe schon\nin anderen Verfahren behauptet, Schreiben des RAV und des KIGA nicht\nerhalten zu haben, obwohl es sich bei einem um einen eingeschriebenen Brief\ngehandelt habe. Vorliegend könne also davon ausgegangen werden, dass die\nVersicherte das Schreiben erhalten habe. Die Einstelldauer von fünf Tagen\nentspreche dem Kreisschreiben des seco vom 1. Januar 2003, welchem\nWeisungscharakter zukomme.\n\nAuf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird,\nsoweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. a) Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde ist der Einspracheentscheid\ndes KIGA vom 18. November 2005, respektive die diesem zugrunde liegende\nVerfügung (Nr. 209541976) vom 8. August 2005. Zu beurteilen ist die Frage,\nob die Beschwerdeführerin zu Recht für fünf Tage in der\nAnspruchsberechtigung eingestellt wurde.\n\nb) Nicht strittig ist hingegen, trotz des entsprechenden Einwandes der\nBeschwerdeführerin, das Datum ihrer Anmeldung zum Bezug von\nArbeitslosenversicherungstaggeld. Es ist eindeutig, dass es sich beim Datum\nder Anmeldung in Ziff. 1 der Feststellungen des Einspracheentscheides (30.\nAugust 2005) um ein redaktionelles Versehen des Beschwerdegegners\nhandelt. Wie in der Vernehmlassung vom Beschwerdegegner richtig gestellt\nund aufgrund der Akten erwiesen, erfolgte die Anmeldung der\nBeschwerdeführerin bereits am 17. Januar 2005 bei der zuständigen\nGemeinde.\n\n"}