Chopard, S. 168ff.). Vorliegend hat die Vorinstanz nicht berücksichtigt, dass es sich bei dem aufgelösten Arbeitsverhältnis um eine Teilzeitbeschäftigung von ca. 30 Stunden monatlich und damit unter 20% mit unregelmässiger zeitlicher Beanspruchung bzw. um eine Arbeit auf Abruf handelte. Im Entscheid VGU S 02 35 wurde von einem schweren Verschulden bei einer Ablehnung einer 50%-Stelle die Einstellung auf mittleres Verschulden mit 20 Tage festgelegt. In diesem Fall hatte die Versicherte bereits vorgängig eine befristete Stelle ohne entschuldbaren Grund abgelehnt.