Damit ist bei der Bemessung der Einstellungsdauer grundsätzlich zu berücksichtigen, dass die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit nicht in erster Linie der Bestrafung der versicherten Person dient, sondern diese vor allem dazu anhalten soll, einen Teil des von ihr schuldhaft verursachten Schadens selber zu tragen. In diesem Sinn sollten die entschuldbaren Gründe, die ein schweres Verschulden gemäss Art. 45 Abs. 3 AVIV ausschliessen können, verstanden werden (a.a.o. Chopard, S. 168ff.).